Eine kostenpflichtig erworbene ERP-Software wird als Standard-Software eingestuft, die als aktivierungspflichtiges, immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens angesehen wird.
Mithilfe der Industrie- und Handelskammer (IHK) sowie den an den Umfragen teilnehmenden Firmen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Jahr 2005 eine abschreibbare Nutzungsdauer von 5 Jahren festgelegt.
Die fünfjährige Nutzungsdauer ist unabhängig von einem Wartungsvertrag. Die erworbene ERP-Software muss als Anlagevermögen aktiviert werden und wird für einen Zeitraum von insgesamt 5 Jahren linear abgeschrieben.
Es ist dabei nicht von Belang, ob das ERP-System als Komplettpaket oder in einzelnen Modulen gekauft wurde.
Auch die Anzahl der ERP-Anbieter für unterschiedliche Module spielt dabei keine Rolle für die Abschreibung.
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